Kanzlei-TV April 2026
Im Rahmen des Steuerrechts sind Trinkgelder steuerfrei, wenn sie in ortsüblicher Höhe und ohne Rechtsanspruch gewährt werden. Im Bereich der Sozialversicherung gelten Trinkgelder hingegen seit jeher als Entgelt Dritter und unterliegen somit der Beitragspflicht. In Steuernews-TV erfahren Sie, warum Trinkgeldpauschalen festgesetzt wurden.
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Textabschrift des Videos (Transkription)
Neue Trinkgeldpauschalen veröffentlicht
Im Rahmen des Steuerrechts sind Trinkgelder steuerfrei, wenn sie in ortsüblicher Höhe und ohne Rechtsanspruch gewährt werden. Im Bereich der Sozialversicherung gelten Trinkgelder hingegen seit jeher als Entgelt Dritter und unterliegen somit der Beitragspflicht. Zur Vermeidung aufwendiger Verfahren bei der Ermittlung der tatsächlich bezogenen Trinkgelder wurden für bestimmte Branchen Trinkgeldpauschalen festgelegt. Im Rahmen derer werden pauschale Trinkgelder der Beitragspflicht im Bereich der Sozialversicherung unterworfen. Bis dato waren die Trinkgeldpauschalen je nach Branche und Bundesland unterschiedlich ausgestaltet.
Um hier eine Vereinheitlichung vorzunehmen, wurden ab 1. Jänner 2026 für nachfolgende Branchen bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen festgelegt:
- Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe
- Friseurgewerbe
- Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure
- Personenbeförderungsgewerbe